FAQ zum § 14a EnWG für gewerbliche Kunden

Stand: 01. Dezember 2024

Diese FAQ-Liste bietet eine erste Orientierung zu häufigen Fragen. Der § 14a im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) spielt eine wichtige Rolle für die erfolgreiche Umsetzung der Energiewende in den Verteilnetzen. Mit der Einführung dieses Gesetzes wird die Digitalisierung der Netze vorangetrieben, was auch neue Anforderungen mit sich bringt. Die folgenden Informationen geben Ihnen als Gewerbetreibender einen Überblick über den neuen Paragrafen und seine Auswirkungen auf Ihre Energienutzung. Weitere Details können Sie bei Ihrem lokalen Netzbetreiber einholen.

1. Wer ist von den Regelungen des § 14a EnWG betroffen?

Betroffen ist, wer seit dem 01. Januar 2024 steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit mehr als 4,2 Kilowatt (kW) elektrischer Anschlussleistung ans Stromnetz angeschlossen hat. Die angegebene Leistung gilt je Verbrauchseinrichtung bzw. Verbrauchstyp (bei Wärmepumpen und Klimaanlagen). Als Beispiel würden mehrere Wallboxen, die über einen gemeinsamen Zähler laufen, als ein Ladepark mit der aufsummierten Gesamtladeleistung betrachtet werden, wohingegen die Leistung mehrerer verschiedener Verbrauchseinrichtungen (z.B. eine Wallbox, eine Wärmepumpe und eine Klimaanlage) einzeln behandelt werden. Wenn im letztgenannten Fall alle drei verschiedenen Verbrauchseinrichtungen jeweils knapp unter 4,2kW bleiben, fällt auch der gesamte Netzanschlusspunkt bzw. die Summe der Verbrauchseinrichtungen nicht unter den §14a EnWG.

Für Bestandsanlagen, für die eine Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber besteht, und denen bisher ein reduziertes Netzentgelt gewährt worden ist, gelten spätestens ab dem 1. Januar 2029 die Vorgaben gemäß dem neuen § 14a EnWG. Ein vorheriger Wechsel in die neue Regelung ist jederzeit freiwillig möglich, allerdings ohne Rückkehrmöglichkeit. Bestandsanlagen ohne eine solche Vereinbarung bleiben dauerhaft ausgenommen, ein freiwilliger Wechsel in die neuen Regelungen entsprechend neuem § 14a EnWG ist jedoch jederzeit möglich, allerdings ebenfalls ohne Rückkehrmöglichkeit.

Anlagen, die entsprechend der alten § 14a-Regelung (vor dem Jahr 2024) angeschlossen und tarifiert, aber keine steuerbare Verbrauchseinrichtung (SteuVE) im Sinne des neuen § 14a EnWG sind, verlieren ab dem 01.01.2029 oder bei einer Anlagenänderung bzw. Änderung der Betriebsweise ihre Netzentgeltreduzierung. Lediglich für Nachtspeicherheizungen gilt die vor dem Jahr 2024 gewährte Netzentgeltreduzierung unbefristet weiter. Für diese Anlagen ist der Wechsel in die Regelung gemäß dem neuen §14a EnWG dauerhaft nicht möglich. Lediglich bei Austausch, Ersatz oder größeren Reparaturen der Nachtspeicherheizung endet dieser Bestandsschutz für die vor 2024 gewährte Netzentgeltreduzierung.

Nicht betroffen vom §14a EnWG sind Verbrauchseinrichtungen, die zu gewerblichen, betriebsnotwendigen Zwecken (bspw. Kühlhäuser) oder im Rahmen der KRITIS eingesetzt sind (bspw. Krankenhäuser oder andere kritische Infrastruktur). Außerdem sind Wärmepumpenheizungen und Anlagen zur Raumkühlung, welche nicht zur Raumheizung oder -kühlung in Wohn-, Büro- oder Aufenthaltsräumen genutzt werden, ausgenommen.

2. Was ist eine steuerbare Verbrauchseinrichtung (SteuVE)?

Zu einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung zählen Verbraucher mit einer Nennleistung über 4,2kW. Dazu zählen private Wallboxen im nicht-öffentlichen Bereich, Wärmepumpen (inkl. Heizstab), Heimspeichersysteme sowie Klima- und Kälteanlagen.

3. Was bedeutet der § 14a EnWG für Sie?

Betroffen sind diejenigen, die Strom aus dem Netz beziehen. Droht eine Überlastung in Ihrem Netzgebiet, kann eine netzdienliche Regelung auf minimal 4,2kW notwendig werden. Das E-Auto lädt trotzdem weiter – nur etwas langsamer. Auch Wärmepumpen können mit niedriger Leistung betrieben werden.

Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass entsprechende Eingriffe nur in Ausnahmefällen erfolgen müssen und ohne wesentliche Komforteinbußen ablaufen. Die Verbrauchseinrichtungen werden zukünftig nur noch heruntergeregelt (gedimmt), vollständige Abschaltungen der SteuVE sind nicht mehr zulässig. Außerdem ist die Regelung die absolut letzte Maßnahme des Netzbetreibers, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden. Dieser ist gesetzlich dazu verpflichtet, dass das Netz langfristig ausgebaut wird, wenn eine Dimmung erforderlich ist.

Lediglich Großwärmepumpen und Klimageräte, die eine Netzanschlussleistung von über 11kW aufweisen, besitzen eine Mindestleistung, mit der Sie betrieben werden müssen, um hohe Komforteinbußen zu vermeiden. Diese beträgt 40% der Netzanschlussleistung und wird bei der Dimmung nicht unterschritten.

Wenn Sie eine SteuVE in Betrieb nehmen, sind Sie verpflichtet, dies dem Netzbetreiber mitzuteilen und die Anlage mit Steuerungstechnik ausstatten zu lassen oder den Netzbetreiber zur Ausstattung zu bevollmächtigen. Auch dauerhafte Änderungen und die Außerbetriebnahme von SteuVE müssen dem Netzbetreiber mitgeteilt werden.

Für das Dimmen Ihrer Verbrauchseinrichtungen erhält der Betreiber finanzielle Vorteile. Weitere Informationen dazu finden Sie in Frage 8 unter „Was erhalten Betroffene im Gegenzug?“.

4. Warum ist eine netzdienliche Regelung notwendig?

Deutschland hat sich bei der Energiewende viel vorgenommen. Elektrische Verbrauchseinrichtungen werden häufig finanziell gefördert, aber das Stromnetz ist noch nicht überall entsprechend ausgebaut. Wenn zum Beispiel mehrere Haushalte zeitgleich abends ihr Elektroauto laden, die Wärmepumpe einschalten und weitere Geräte betreiben, drohen Stromschwankungen in diesem Netzgebiet, die bis zum Stromausfall führen können, wenn das Stromnetz die benötigte Leistung nicht bereitstellen kann. Bis das Stromnetz optimiert, digitalisiert und ausgebaut ist, benötigt der Verteilnetzbetreiber Werkzeuge, um im Notfall das Netz vor dem Zusammenbruch zu schützen. Somit besteht das Ziel des §14a EnWG darin, die Mobilitäts- und Wärmewende in Deutschland zu fördern, ohne dass potenzielle Engpässe im Niederspannungsnetz die Anbindung solcher Anlagen verhindern.

5. Welche Instanz ist für die Dimmung verantwortlich?

Ihrem Netzbetreiber ist nach §14a EnWG das Dimmen einer SteuVE, also das kontrollierte Herunterregeln des Stromverbrauchs zur Netzentlastung, gestattet. Hierfür ist eine vertragliche Vereinbarung mit dem Netzbetreiber notwendig. Diese wird in der Regel über den jeweiligen Stromliefervertrag abgedeckt. Der Netzbetreiber hat zukünftig nicht mehr die Möglichkeit den Anschluss der SteuVE aufgrund von Netzengpässen abzulehnen oder hinauszuzögern. Alle Verbraucher über 4,2kW fallen ab sofort unter den §14a EnWG und müssen heruntergeregelt werden können. Nähere Informationen dazu, finden Sie auf der Webseite Ihres Netzbetreibers.

6. Wie erfolgt die Dimmung und welche zusätzlichen Geräte werden für den Prozess benötigt?

Für die Dimmung sendet der Netzbetreiber ein Signal, um Geräte datenschutzkonform und diskriminierungsfrei automatisch auf minimal 4,2kW zu dimmen. Damit die Dimmung bei Ihnen vor Ort erfolgen kann, muss an der Verbrauchsstelle ein intelligentes Messsystem sowie eine Steuereinrichtung verbaut sein. Ein intelligentes Messsystem besteht aus einem digitalen Stromzähler und einem Kommunikationsmodul, dem Smart Meter Gateway und sendet und empfängt Energieverbrauchsdaten in Echtzeit. Die Steuereinrichtung regelt dann den Leistungsfluss auf die Endverbraucher und kann i.d.R. in Form eines (Heim-)Energiemanagementsystems oder einer Steuerbox realisiert werden. Die Steuereinrichtung erhält im Falle einer Dimmung einen Gesamtsollwert für alle angeschlossenen Geräte und regelt die Verteilung gemäß Ihren Präferenzen. Fragen Sie nach beiden Lösungen gerne Ihren Fachberater der EGU.

7. Wieso sind Heimspeichersysteme zukünftig ebenfalls vom §14a EnWG betroffen?

Heimspeichersysteme fallen ab 01.01.2024 ebenfalls unter den §14a EnWG, wenn ihre Netzanschlussleistung mehr als 4,2kW beträgt. Dies betrifft auch Anlagen, die hauptsächlich oder ausschließlich dazu eingesetzt werden, den Strom einer PV-Anlage zu speichern. Grund hierfür ist, dass Speichersysteme mit geringfügigen Softwareupdates zukünftig auch dafür genutzt werden können, Strom zu vergünstigten Bezugspreisen (lastvariablen Tarifen) aus dem Netz zu beziehen. PV-Anlagenbesitzer, die einen entsprechend großen Speicher verbauen, müssen zukünftig dafür Sorge tragen, dass das Gesamtsystem mit Steuerungstechnik ausgestattet wird, die dem Netzbetreiber die Dimmung ermöglicht. Betroffen sind Speicheranlagen, die mehr als 4,2kW Netzanschlussleistung beziehen und an eine PV-Anlage <25 kW angeschlossen sind. PV-Anlagen über 25 kW fallen unter die Regelung des EEG.

8. Was erhalten Betroffene im Gegenzug?

Für das Dimmen der Verbrauchseinrichtung(en) werden Betroffene finanziell entschädigt: Mit der nächsten Stromrechnung fallen geringere Netzentgelte an. Eine Vergünstigung tritt unabhängig davon in Kraft, ob der Netzbetreiber die Anlage herunterregelt oder nicht. Von welcher Reduzierung dabei genau profitiert werden kann, entscheidet der Anlagenbetreiber selbst. Dabei besteht die Wahl eines der folgenden Module der Netzentgeltreduktion:

  • Modul 1: Durch den zuständigen Netzbetreiber wird ein pauschaler Rabatt auf das Netzentgelt gewährt. Dieser kann je nach Netzgebiet zwischen 110 und 190 Euro (brutto) im Jahr betragen. Ein separater bei den Netzen angemeldeter Zählpunkt ist für dieses Modul optional.
  • Modul 2: Der Arbeitspreis der Netzentgelte wird um 60 Prozent reduziert. Um dies technisch zu ermöglichen, ist ein separater bei den Netzen angemeldeter Zählpunkt für dieses Modul zwingend notwendig. Das Modell kann mit der Umlagebefreiung für Wärmestrom kombiniert werden (in der Regel handelt es sich hier um eine Befreiung von der KWK- und Offshore-Umlage sowie eine Umlagebefreiung nach EnFG) und ist daher in vielen Fällen besonders für Wärmepumpen geeignet.
  • Modul 3: Wenn sich der Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung für Modul 1 entscheidet, steht ab April 2025 die Option offen, sich zusätzlich für ein zeitvariables Netzentgelt über Modul 3 zu entscheiden. Hierbei werden vom Netzbetreiber innerhalb eines Tages verschiedene Preisstufen festgelegt. Entsprechend der Preisstufe, in der ein Verbrauch stattfindet, kann der Preis pro kWh variieren. Durch besonders niedrige Netzentgelte wird der Verbraucher somit dazu angeregt, seinen Energieverbrauch in Zeiten zu verlagern, in denen die Netzauslastung gering ist.

Falls die SteuVE nach dem 01.01.2024 installiert wurde und bereits beim Netzbetreiber angemeldet ist, erhält der Betreiber automatisch die pauschale Reduzierung nach Modul 1. Falls dies bei der Installation noch nicht geschehen ist, kann der Betreiber die SteuVE nachträglich bei seinem Netzbetreiber anmelden, um die Vergünstigung zu erhalten. Die Auszahlung erfolgt aufgrund der Komplexität der neuen Regelung eventuell erst im Folgejahr.

9. Welches Modul lohnt sich für mich?

Die Wirtschaftlichkeit der Module im Vergleich hängt vor allem von der Höhe und zeitlichen Verteilung des Stromverbrauchs ab. Als Orientierung kann gesagt werden, dass Modul 2 ab einem Verbrauch von ca. 3.000kWh/Jahr an einer SteuVE mehr Einsparungen bringt als Modul 1, und Modul 3 sinnvoll ist, wenn der Verbrauch vor allem nachts stattfindet.

10. Erhält der Betreiber die pauschale Reduzierung nach Modul 1 für jede SteuVE?

Die pauschale Reduzierung erfolgt nicht pro SteuVE, sondern pro Zähler (Marktlokation). Das bedeutet, dass die Reduzierung auch bei mehreren SteuVE hinter einem Zähler nur einmal anfällt.

Haftungshinweis:

Die vorliegende FAQ-Liste wurde mit größter Sorgfalt entwickelt. Gleichwohl übernimmt die EGU aufgrund der ständigen Veränderungen und Fortbildungen des Rechts sowie der zum Teil uneinheitlichen Rechtsprechung der zuständigen Gerichte für den rechtlichen Bestand der Inhalte keine Haftung, soweit ihr nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Die FAQ-Liste dient dem Leser als Grundlage und zur eigenverantwortlichen Nutzung. Vor Verwendung ist die FAQ-Liste daher immer auf den Einzelfall anzupassen. Für die Anpassung empfehlen wir dringend die Hinzuziehung eines Rechtsberaters. Nur so kann die FAQ-Liste auf die exakten Bedürfnisse des Bauvorhabens ausgerichtet und rechtliche Risiken minimiert werden.