Wallbox Zuhause abrechnen für Dienstwagen Gesetz 2026

Neue Regeln ab 2026: E-Dienstwagen Zuhause laden – das müssen Unternehmen & Mitarbeitende jetzt wissen 

Das Laden von Dienstwagen zu Hause gehört für viele Mitarbeitende längst zum Alltag. Mit dem neuen BMFSchreiben vom 11. November 2025 traten jedoch ab dem 1. Januar 2026 wichtige Änderungen in Kraft, die die Abrechnung des heimischen Ladestroms grundlegend reformieren. Ziel ist eine transparente, verbrauchsbasierte und rechtssichere Erfassung der Stromkosten. Bislang häufig verwendete Pauschalen gehören nun der Vergangenheit an. Schreiben vom 11. November 2025 treten jedoch ab dem  

Warum die Veränderung notwendig wurde 

Die bisherigen Pauschalen führten in vielen Fällen zu unpräzisen oder nicht eindeutig nachvollziehbaren Abrechnungen. Deshalb koppelt das Bundesministerium der Finanzen die steuerfreie Erstattung künftig stärker an eine exakte Messung der geladenen Energiemenge. Damit wird sichergestellt, dass nur tatsächlich entstandene Kosten berücksichtigt werden.  

Die wichtigsten Änderungen für das konforme Laden von E-Dienstfahrzeugen im Überblick 

  1. Pauschalen entfallen vollständig

Die bislang möglichen, festen monatlichen Erstattungen – je nach Fahrzeugtyp zwischen 30€ und 70€ – durften nur bis zum 31.12.2025 gewährt werden. Seit 01.01.2026 sind Pauschalen nicht mehr zulässigErstattungen haben zwingend auf Grundlage von Messwerten stattzufinden.  

  1. Nachweis der geladenen Strommenge ist Pflicht

Für jeden Ladevorgang müssen die tatsächlichen Kilowattstunden messbar erfasst werden. Zulässige Messmethoden sind: 

  • Wallboxen mit integriertem Stromzähler (MID oder eichrechtskonform) 
  • Geeichte, mobile Zwischenzähler 
  • fahrzeuginternes Messsystem (wenn eichrechtlich geeignet) 

Nicht erlaubt sind Eigenbelege, Schätzungen oder Fotos von Zählerständen ohne verifizierbaren Messwert.  

  1. Zwei Abrechnungsmodelle stehenseit01.01.2026 zur Verfügung 
  2. A) Abrechnung über tatsächliche Stromkosten

Hierbei wird der Hausstromtarif zugrunde gelegt:
kWh-Preis zzgl. anteiliger Grundpreis = Erstattung.
Diese Methode eignet sich gut bei stabilen oder günstigen Tarifen. Preis + anteiliger Grundpreis = Erstattung. 

  1. B) Nutzung der Strompreispauschale

Alternativ kann der Arbeitgeber sich für eine bundesweite Strompreispauschale entscheiden, basierend auf dem offiziellen Durchschnittspreis privater Haushalte (z.B. 0,34€/kWh für 2026). Das erleichtert die Administration – besonders bei dynamischen Tarifen oder im Falle des Vorhandenseins einer Photovoltaikanlage (PV). Nutzung.  

Das gewählte Modell gilt stets für das gesamte Kalenderjahr. 

  1. PV-Strom& dynamische Tarife erstmals eindeutig geregeltStrom & dynamische Tarife erstmals eindeutig geregelt 

Erstmals stellt das BMF klar: Auch selbstproduzierter Strom aus Photovoltaikanlagen oder dynamische Stromtarife können abgerechnet werden, solange nachvollziehbare Messwerte oder Durchschnittspreise verwendet werden. Dies schafft Rechtssicherheit für moderne Energiekonzepte. Eigenstrom oder dynamische Tarife können abgerechnet werden, solange nachvollziehbare Messwerte oder Durchschnittspreise verwendet werden. Dies schafft Rechtssicherheit für moderne Energiekonzepte.  

Was bedeutet das für Unternehmen? 

Unternehmen müssen ihre internen Prozesse, car policies und technischen Voraussetzungen rechtzeitig anpassen. Dazu gehört die Auswahl geeigneter Mess- und Abrechnungssysteme, die Erfassung der Verbräuche sowie die Schulung von HR und Fuhrparkmanagement. Die neuen Regeln erhöhen zwar anfänglich den organisatorischen Aufwand, liefern aber langfristig Transparenz und klare Prüfungsgrundlagen 

Was bedeutet das für Mitarbeitende? 

Wer seinen Dienstwagen zu Hause lädt, ist künftig selbst dafür verantwortlich, 

  • die geladenen kWh korrekt zu dokumentieren, 
  • gültige Strompreisnachweise vorzulegen und 
  • Messsysteme ordnungsgemäß zu nutzen 

Je nach individuellem Tarif kann die Erstattung höher oder niedriger ausfallen, allerdings erfolgt sie fairer und exakter als zuvor.  

EGU: Ihr Partner für rechtssichere Ladeinfrastruktur & Abrechnung – exklusiv für Gewerbekunden 

Um Unternehmen die Umstellung auf die neuen gesetzlichen Vorgaben zu erleichtern, steht der EGU Elektrogroßhandel an 37 Standorten mit fachkundiger Beratung zur Seite. Unsere Expertinnen und Experten unterstützen Gewerbekunden dabei, geeignete Ladeinfrastruktur und optional das passende Abrechnungsbackend für sich und Ihre Kunden auszuwählen. Interne Prozesse können somit optimal auf die neuen Abrechnungsmodelle ausgerichtet werden. 

Bei der EGU erhalten Gewerbekunden (Handwerk, Industrie, Handel, Behörden und EVU) zudem eine große Auswahl an abrechnungsfähigen Wallboxen und Ladestationen, die alle geltenden Mess- und Dokumentationsanforderungen erfüllen. Ein abrechnungsfähiges Backend kann dem Flotten- & Fuhrparkmanagement viel Aufwand ersparen und bietet darüber hinaus auch die Möglichkeit einer sauberen Abrechnung von Ladevorgängen für Mitarbeitende mit privatem Elektro- oder Hybridfahrzeug. 

Wir begleiten Sie von der Auswahl über die technische Umsetzung bis hin zur Integration in Ihre Fuhrparkprozesse – herstellerneutral, kompetent und zukunftssicher.

Ladestationen, bereits unter Berücksichtigung der AFIR‑Vorgaben zur ISO 15118, umfassen folgende Modelle:

– Mennekes Amtron 4Business 760 (Art. 8232737 / 9804595)  
– ABL em4 Single (Art. 9859659) 
– Zaptec Go2 (Art. 4627322) 
– Zaptec Pro (Art. 6184863+9802764 Komplementärartikel!) 
– Spelsberg Wallbox Smart Pro(Art. 6161735 / 6161736) 
– hager witty plus (Art. 8355475) 
– hager witty pro (Art. 8355477) 
– hesotec eBox eSat smart (Art. 6478287 / 6478255 /5912628 / 5912634 / 5912642) 
 
– Als mögliches Backend zur Abrechnung: vaylens (Art. 7565670)

Ihre EGU-Ansprechpartner stehen gerne zur Verfügung, um auch diesen Vorgaben bestmöglich zu begegnen!