Solarspitzen-Gesetz: Neue Regelungen für Photovoltaik-Anlagenbetreiber

Bundestag und Bundesrat haben im Laufe des Februars 2025 ein Gesetz verabschiedet, das gezielt auf negative Strompreise, die Netzintegration und den Rollout von Smart Metern eingeht. Die wesentlichen Neuerungen der Reform betreffen:

  • In Zeiten negativer Strompreise entfällt die Einspeisevergütung, wird jedoch durch einen Kompensationsmechanismus wirtschaftlich ausgeglichen.
  • Ab einer installierten Leistung von sieben Kilowatt besteht für neue Photovoltaik-Anlagen eine Pflicht zur Installation von Smart Metern, was den Ausbau digitaler Messsysteme beschleunigt.
  • Flexiblere Netzanschlüsse erleichtern die Nutzung bestehender Anschlusskapazitäten, um Photovoltaik-Anlagen effizienter zu bündeln.
  • Die Steuerbarkeit von Batteriespeichern wird verbessert, um deren Nutzen für das Netz zu optimieren.

Ziel dieser Maßnahmen ist es, bei zunehmenden Lastspitzen durch Photovoltaik-Einspeisung Netzschwankungen und damit die Zeiten negativer Strompreise zu reduzieren. Der Marktwert Solar, der für direkt vermarktete Photovoltaikanlagen von Relevanz ist, soll somit stabilisiert werden. Das Solarspitzen-Gesetz enthält insofern Anreize für ein markt- und systemdienliches Verhalten der Anlagen.

Eine wesentliche Neuerung ist, dass für alle neuen Photovoltaik-Anlagen ab einer Leistung von zwei Kilowatt bei negativen Strompreisen keine Vergütung mehr gezahlt wird. Unter bestimmten Bedingungen kann die Förderung jedoch zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Für Photovoltaik-Anlagen bis 100 Kilowatt ist eine Übergangsregelung vorgesehen, die vorsieht, dass die Regelung erst ab dem Jahr nach der Installation eines intelligenten Messsystems in Kraft tritt. Ein Kompensationsmechanismus regelt, wie lange die EEG-Vergütung nach Ende der offiziellen Förderdauer von 20 Jahren plus Inbetriebnahmejahr bei negativen Strompreisen weitergezahlt wird.

Neuanlagen bis 25 Kilowatt ohne intelligentes Messsystem und Steuerungseinrichtung sind darüber hinaus gemäß dem Solarspitzen-Gesetz verpflichtet, in ihrer Einspeiseleistung auf 60 Prozent zu begrenzen. Anlagen zwischen 25 und 100 Kilowatt, die freiwillig in der Direktvermarktung tätig sind, müssen sowohl durch Direktvermarkter als auch durch Netzbetreiber fernsteuerbar sein. Für Anlagen dieser Größenordnung, die eine Einspeisevergütung oder einen Mieterstromzuschlag erhalten, gilt zusätzlich zur Fernsteuerbarkeit auch die Begrenzung der Einspeiseleistung auf 60 Prozent. Diese Begrenzung entfällt, sobald ein Smart Meter samt Steuerungseinrichtung installiert und ein Fernsteuerungstest durch den Netzbetreiber erfolgreich bestanden wurde.

Was bedeutet das für Anlagenbetreiber?

Laut dem Bundesverband Solarwirtschaft (BSW) bleibt die Wirtschaftlichkeit von Photovoltaik-Anlagen durch die neuen Regelungen weitgehend erhalten. Nach Berechnungen der HTW Berlin betragen mögliche Abregelungsverluste zwischen 1,1 Prozent (bei Ost-West-Ausrichtung der Anlage) und 9,0 Prozent (bei Südausrichtung) der erzeugten Solarstrommenge. Eine intelligente Eigenverbrauchsoptimierung, z. B. durch Speicherlösungen und idealerweise ein steuerndes (Heim-)Energiemanagementsystem, kann sogar wirtschaftliche Vorteile bringen.

Der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW-Solar) hat ein Merkblatt zusammengestellt, in dem die wesentlichen Änderungen erklärt werden. Dieses Dokument finden Sie hier: https://www.solarwirtschaft.de/unsere-themen/photovoltaik/standpunkte/faq-solarspitzengesetz/

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