
Solarpflicht in NRW – was Sie jetzt wissen müssen
Die landesweiten Vorgaben zur Umsetzung der Solarpflicht in Nordrhein-Westfalen haben wir bereits in unseren EGU News bekanntgegeben.
Zum 1. Januar 2026 ist die zunächst letzte Stufe in Kraft getreten. Neben Parkplätzen und Gewerbeimmobilien verschärfen sich nun auch die Vorgaben bei Wohngebäuden. Grund genug, unseren Kunden die jüngsten Geltungsbereiche näher zu erläutern.
Was muss beim Neubau von Wohnhäusern beachtet werden?
Neubauten müssen laut Landesbauordnung NRW bereits seit Anfang 2025 mit einer Photovoltaikanlage ausgestattet werden, die mindestens 30 Prozent der gesamten Dachfläche bedeckt. Für die Mindestgröße der Solaranlage im Neubau ist die gesamte Dachfläche ausschlaggebend und nicht nur die grundsätzlich geeignete Dachfläche. Damit werden bei Neubauten die verschattete Dachflächen, Dachfenster oder nach Norden gerichtete Dachteile nicht abgezogen. Außerdem gilt ein Optimierungsgebot: Schon bei der Planung sollen Neubauten so ausgerichtet und gestaltet werden, dass sie sich für eine Solaranlage eignen.
Gilt die Solarpflicht auch beim Anbau?
Ein Anbau ist wie ein Neubau zu betrachten. 30 Prozent der Dachfläche des Anbaus müssen mit einer PV-Anlage bedeckt werden. Bestehende Dachflächen bleiben außer Betracht.
Was gilt bei der Dacheindeckung von Bestandsgebäuden?
Bestehende Gebäude in NRW müssen erst bei der vollständigen Erneuerung der Dachhaut mit einer Photovoltaikanlage ausgestattet werden. Ausschlaggebend ist hier der Beginn der Bauarbeiten, Stichtag ist der 1. Januar 2026.
Was ist eine vollständige Erneuerung der Dachhaut?
Wird das Dach eines Bestandsgebäudes nach dem 1. Januar 2026 neu eingedeckt, muss in diesem Zuge auch eine Photovoltaik-Anlage auf das Dach montiert werden.
Die Mindestgröße wird entweder über eine Pauschalregelung mit einer Mindestleistung oder eine Flächenregelung bestimmt. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern reicht eine Photovoltaik-Anlage mit einer Leistung von 3 kWp aus, um die Solarpflicht zu erfüllen. Bei Mehrfamilienhäusern mit 3 bis 5 Wohneinheiten liegt die Mindestleistung bei 4 kWp, bei 6 bis 10 Wohneinheiten müssen es mindestens 8 kWp sein. Für Mehrfamilienhäuser mit mehr als 10 Wohneinheiten gilt keine Pauschalregelung, hier müssen 30 Prozent der Nettodachfläche belegt werden. Die 30 Prozent Regelung kann – sollte sie günstiger sein – auch für die kleineren Wohnhäuser angewandt werden. Balkonkraftwerke reichen nicht aus, um die Solardachpflicht in NRW zu erfüllen.
Was ist die Nettodachfläche?
Die Nettodachfläche ist die für die Installation einer PV-Anlage grundsätzlich geeignete Dachfläche. Bei der Nettodachfläche werden Dachfenster, verschattete Dachflächen, Dachaufbauten und nach Norden gerichtete Teile des Daches nicht berücksichtigt.
Wann wird man von der Solarpflicht in NRW befreit?
- das Dach ist mit Glas, anderen lichtdurchlässigen Materialien, Reet, Stroh oder Holz eingedeckt
- das Dach ist vollständig nach Norden ausgerichtet (gilt nur für Bestandsgebäude)
- beim Neubau gibt es keine Alternative zur Nordausrichtung
- die Installation einer PV-Anlage ist aufgrund einer Netzverträglichkeitsprüfung ausgeschlossen
Welche Strafen sind beim Verstoß gegen die Solarpflicht in NRW zu erwarten?
Die Strafen bei Nichterfüllung der Solarpflicht in NRW sind nach Gebäudeart gestaffelt. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern können die Strafen bis zu 5.000 Euro betragen, in Mehrfamilienhäusern bis zu 25.000 Euro je Vergehen.





